Entsorgungshinweise für private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen
Restentleerte Verpackungen sind im Sinne des Verpackungsgesetzes zu sammeln und mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße bis max. 1100-l-Umleerbehälter je Sammelgruppe einer Verwertung zuzuführen (§ 3 (8) und (11) VerpackG). Verpackungen sind dann restentleert, wenn sie gemäß ihrer Bestimmung vollständig ausgeschöpft sind. Sie müssen pinselrein, spachtelrein, tropffrei, rieselfrei sein. Unter Restentleerung ist jedoch keine Reinigung zu verstehen.

Die PCI Augsburg GmbH ist als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter der Registrierungsnummer DE3243499033836 im Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldet und kommt damit der Einhaltung des § 7 VerpackG nach.
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